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Mundschutz im Straßenverkehr verboten?

Autofahren mit Maske

Manche Bundesländer haben das Tragen eines Mundschutzes in einigen Alltagssituationen zur Pflicht gemacht. Darf man diesen beim Autofahren tragen?

Aus dem Fenster eines roten Autos lehnt sich ein Rennfahrer mit Pferdemaske auf dem Kopf.

Rechtsfrage des Tages:

Menschen mit Mundschutz sind in der Öffentlichkeit keine Seltenheit mehr. Wie sieht es aber beim Autofahren aus?

Antwort:

In manchen Bundesländern ist das Tragen eines Mundschutzes aufgrund des Coronavirus in bestimmten Situationen zur Pflicht geworden. Aber auch ohne Verpflichtung schützen viele Menschen sich und andere durch eine Maske. Beim Autofahren ist das aber eigentlich verboten, müssen doch die Gesichtszüge erkennbar sein. Fahren Sie maskiert Auto, riskieren Sie ein Bußgeld. Die Ahndung solcher Verstöße soll derzeit aber zurückhaltend erfolgen.

Was sagt das Gesetz?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 23 geregelt, dass Führer eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken dürfen. Der Grund ist recht simpel. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, müssen die Ordnungshüter den Fahrer identifizieren können. Durch das Verbot der Maskierung soll verhindert werden, dass sich Verkehrssünder durch unkenntlich machen ihrer gerechten Strafe entziehen. Unzulässig ist es also, beispielsweise mit einer Skimaske oder zum Fasching mit einer vollständigen Gesichtsmaske am Straßenverkehr teilzunehmen. Werden Sie erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro. Was gilt aber in Zeiten von Corona?

Allein unterwegs

Halten Sie sich an die wichtigen Hygieneregeln, besteht im Auto kaum eine Ansteckungsgefahr. Schließlich ist Ihr Auto kein öffentlicher Raum, den Fremde aufsuchen. Einen Mundschutz brauchen Sie beim Autofahren also nicht zu tragen.

Taxi und Fahrdienste

Anders sieht die Situation aus, wenn Sie andere Menschen mitnehmen. Zu denken ist an Taxifahrer oder hilfsbereite Leute, die Verwandte oder Freunde beispielsweise durch einen Fahrdienst zum Arzt unterstützen. Diese Menschen kommen in engen Kontakt mit Leuten außerhalb des Haushalts, ohne den nötigen Sicherheitsabstand einhalten zu können. Im Gegenteil – sie sitzen meist auf engstem Raum beieinander. Rechtlich hebelt die Corona-Krise die Regelung des § 23 StVO nicht aus. Ob Sie aber tatsächlich mit einem Bußgeld belegt werden, liegt in dieser Ausnahmesituation im Ermessen der Ordnungsbehörde. Schließlich dient die Maske nicht dem Zweck, sich durch das Abdecken des Gesichts unkenntlich zu machen. Von einer Ahndung solcher Verstöße soll momentan zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Eventuell ist das Tragen einer Schutzmaske in einem Taxi in bestimmten Landkreisen sogar Pflicht.

Die Wahl der Maske

Wichtig ist, die richtige Maske zu wählen. Haben Sie im Auto Kontakt zu fremden Beifahrern sollten Sie darauf achten, dass trotz der Maske möglichst viel von Ihrem Gesicht zu sehen ist. Ihre wesentlichen Gesichtszüge wie die Wangen- und Kinnpartie sollten erkennbar sein. Passen Sie auch auf, dass Ihre Brille nicht durch den Nasen-Mundschutz beschlägt. Behindert eine beschlagene Brille Ihre klare Sicht, kann es schnell zum Unfall kommen. Dann droht neben einem Bußgeld auch eine Mithaftung. Wie die Maske der Beifahrer beschaffen ist, spielt hingegen keine Rolle. Diese dürften sich auch komplett vermummen, ohne rechtliche Folgen zu befürchten.

Fahrtenbuch droht

Wird ein maskierter Fahrer bei einem Verkehrsverstoß erwischt, ist er auf den Blitzerfotos häufig nicht sicher zu erkennen. Kann aber der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage. Diese kann verhängt werden, wenn der Fahrer trotz behördlicher Ermittlungen unerkannt bleibt und dieser eine nicht unerhebliche Ordnungswidrigkeit begangen hat. Beispiele hierfür sind Rotlichtverstöße oder deutliche Geschwindigkeitsübertretungen. Um für mögliche künftige Fälle einen Nachweis über den jeweiligen Fahrer zu haben, muss der Fahrzeughalter dann für meist mehrere Monate genau dokumentieren, wann wer mit dem Fahrzeug wohin gefahren ist. Ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage wird als eigene Ordnungswidrigkeit wieder mit einem Bußgeld geahndet.

Passen Sie Ihre Fahrweise an

Achten Sie besonders gut darauf, sich gesetzestreu im Straßenverkehr zu benehmen. Ohne konkreten Ordnungsverstoß können Sie bei den Ordnungshütern eher auf Verständnis und Milde hoffen.

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